Datenschutz vor Ort

datenschutzkreisDatenschutz-Erklärung

der Firma PC-Komplett, Inh. Dipl.-Ing. Jürgen Knöbel

Datenschutz gemäß BDSG und DSGVO ist für uns eine sehr wichtige Selbstverständlichkeit. Bei allen von uns bisher durchgeführten oder künftig noch durchzuführenden Installationen, Wartungs- und Reparaturtätigkeiten verpflichten wir uns deshalb ausdrücklich zur Beachtung der nachfolgend aufgeführten Datenschutz-Bestimmungen bei der eventuellen Berührung mit Kundendaten oder personenbezogenen Daten. (Mitarbeiter der Firma PC-KOMPLETT-Service oder von uns ausdrücklich beauftragte Personen werden nachfolgend als „PC-KOMPLETT“ bezeichnet.)

§ 1 – Geheimhaltung von Daten

  1. PC-KOMPLETT verpflichtet sich, bei technischen Reparaturen, technischen Wartungsarbeiten oder Austausch von Komponenten auf gespeicherte Daten nur insoweit zuzugreifen, wie es die nachfolgenden Bestimmungen gestatten.
  2. Sollten PC-KOMPLETT Inhalte von Datenbeständen bekannt werden, verpflichtet es sich, diese geheim zu halten.
  3. PC-KOMPLETT ist verpflichtet, bei der Vertragserfüllung für den Auftraggeber die Verschwiegenheitspflichten der betreffenden Berufe und das Datengeheimnis gemäß § 5 BDSG zu beachten und zu wahren sowie alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen vertraulich zu behandeln.
  4. PC-KOMPLETT setzt hierzu bei der Vertragserfüllung ausschließlich solche Personen ein, die auf die Wahrung und Beachtung der Verschwiegenheitspflichten des betreffenden Berufes und das Datengeheimnis gemäß § 5 BDSG verpflichtet sind.
  5. Insbesondere verpflichtet sich PC-KOMPLETT, aus dem Bereich des Auftraggebers erlangte Informationen nicht an Dritte weiterzugeben oder in einer sonstigen Art und Weise zu verwerten und die so begründeten Geheimhaltungspflichten zu überwachen.
  6. Diese Verpflichtungen gelten auch über das Ende des Vertragsverhältnisses hinaus.
  7. Die Vergabe von Unteraufträgen ist nur mit Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Bei Unteraufträgen, die der Auftraggeber genehmigt hat, hat PC-KOMPLETT den Unterauftragnehmer in gleicher Weise zu verpflichten. Für den Unterauftragnehmer gilt Absatz 1 entsprechend.
  8. PC-KOMPLETT verpflichtet sich, bei Beendigung des Vertrages alle ihm zur Erfüllung des Vertrages übergebenen Unterlagen zurückzugeben bzw. den Nachweis der ordnungsmäßigen Vernichtung zu führen.

§ 2 – Sparsame Datenverwendung

  1. Ist der Zugriff auf Daten wegen der Art der vereinbarten Reparaturen, der technischen Wartungsarbeiten oder wegen des Austauschs von Komponenten unvermeidbar, so verpflichtet sich PC-KOMPLETT, den Datenzugriff auf das unverzichtbare Mindestmaß zu beschränken.
  2. Setzen die Arbeiten einen Zugriff auf personenbezogene Daten zwingend voraus, informiert PC-KOMPLETT den Auftraggeber. Der Auftraggeber entscheidet, wie in derartigen Fällen vorzugehen ist.
  3. Gestattet der Auftraggeber den Zugriff auf ausgewählte personenbezogene Datenbestände, so dürfen die vereinbarten Arbeiten ausschließlich mit diesen Datenbeständen ausgeführt werden.
  4. Soweit wegen der Art der vereinbarten Reparaturen, technischen Wartungsarbeiten oder beim Austausch von Komponenten ein Zugriff auf personenbezogene Daten erfolgt, dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Versehentlich vorgenommene Veränderungen sind dem Auftraggeber bekannt zu geben.
  5. Änderungen an Systemdateien, die im Zuge der Arbeiten erforderlich geworden sind, müssen von PC-KOMPLETT dokumentiert werden. Auf Verlangen des Auftraggebers sind solche Veränderungen nach Abschluss der Arbeiten rückgängig zu machen.

§ 3 – Austausch von Komponenten>

  1. Beim Austausch von Komponenten, mit denen Daten dauerhaft gespeichert werden können, insbesondere Festplattenlaufwerke und ähnliche Speichermedien, stellt PC-KOMPLETT sicher, dass entnommene Komponenten nach Abschluss der Arbeiten in einer Weise zerstört werden, die den Zugriff oder eine Wiederherstellung von Daten technisch ausschließt.
  2. Wünscht der Auftraggeber die Aushändigung von ausgetauschten Komponenten, sind diese bis zur Übergabe unter Verschluss zu halten.

§ 4 – Übertragung von Speicherinhalten

  1. Umfasst der Auftrag ein Kopieren gespeicherter Daten, die sich auf ersetzten Komponenten oder beschädigten Speichermedien befunden haben, so ist ein Kopierverfahren zu verwenden, das die Anzeige des Inhalts von Datenbeständen so weit wie möglich vermeidet. § 1 (2) und § 2 (4) gelten entsprechend.
  2. Nach der Übertragung sind die entnommenen Komponenten oder die überlassenen Speichermedien vollständig zu löschen oder zu vernichten. Wenn der Auftraggeber das wünscht, sind sie ihm unverändert und ungelöscht auszuhändigen.